Steigleitern und Dachtreppen

Sichere Zutrittssysteme für Dächer nach DIN

Steigleitern mit Rückenschutz nach EN 14122-4

Fest installierte Dachleitern mit oder ohne Rückenschutz sind Einrichtungen für den permanenten Sicherheitszugang. Sie sind so ausgelegt, dass sie befugtem Personal ein Aufsteigen zu Arbeitsorten wie Dächern von Industriebauten, industriellen Anlagen oder auch Technikplattformen erlauben.

Die ETANCO®-Steigleitern aus Aluminium sind für die Arbeit in der Höhe konzipiert. Eigene Mitarbeiter oder Fremdfirmen können Ihre Wartungs-, Reinigungs-oder Inspektionsarbeiten auf technischen Dachterrassen ohne Absturzgefahr durchführen.
Die Aluminium-Leiter ist schnell montiert, sehr leicht zu tragen und wird als kompletter Satz mit passenden Befestigungen angeliefert.
Die ETANCO®-Leiter ist mit eingefassten rutschverhindernden Sprossen konzipiert und erlaubt einen optimalen Komfort für den Anwender. Die Breite von 600 mm und der Rückenschutz von über 750 mm garantieren einen leichteren Aufstieg mit Material.
Unsere Dach-Steigleitern mit Rückenschutz aus Aluminium erfüllen die Norm DIN EN ISO 14122-4 als Zugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen (auch bei Gebäuden als Teil einer Produktionsanlage).

Nachfolgend die vorgesehenen, anwendbaren Normen für Leitern mit Rückenschutz:
1. Dachleitern mit Rückenschutz – Einfacher Aufstieg:
Gemäß der Norm DIN EN ISO 14122. Sofern die zu überbrückende Höhe 10 m unterschreitet bzw. 10 m beträgt, darf die Leiter einzügig (einfache Aufstiegsmöglichkeit) ausgeführt sein.
Ausnahme: Wenn aus baulichen Gründen keine Versetzung möglich ist, muss diese durch ein Ruhepodest ersetzt werden.

2. Dachleitern mit Rückenschutz – Versetzer Aufstieg (mehrzügig):
Ein versetzter (mehrzügiger) Aufstieg ist vorgeschrieben, sofern die zu überbrückende Höhe mehr als 10 m beträgt. Zwischenpodeste müssen alle maximal 6 m angebracht sein.

Die Vorschriften sind wie folgt zu berücksichtigen:

Eine Dach-Steigleiter mit Rückenschutz ist dann vorgeschrieben, wenn die überbrückte Höhe mehr als 3 m beträgt. Nach der Norm EN ISO 14122-4 darf eine Steigleiter mit Rückenschutz, wenn die Höhe unter 10 m beträgt, einzügig ausgeführt werden. Mehrere Züge sind dann vorgeschrieben, wenn die zu überwindende Höhe gleich oder mehr als 10 m beträgt, wobei die einzelnen Abschnitte maximal 6 m betragen dürfen.

Der Abstand zwischen der Plattform, von der der Aufstieg erfolgt, und der ersten Sprosse der Leiter darf nicht größer als der Abstand zwischen zwei Sprossen von 280 mm sein. Wenn ein Rückenschutz erforderlich ist, muss er in einer Höhe zwischen 2,20 und 3 m über dem Boden angebracht werden. Die oberste Stufe der Leiter muss eine Standplatte sein, die sich auf der gleichen Höhe wie die entsprechende Plattform befindet. Der Ausgang der Leiter muss mit einer Sicherheitsklappe versehen werden.
Die Handläufe müssen von den aufsteigenden Teilen der Leiter durchgehend mit dem Handlauf des Geländers im Ankunftsbereich verbunden werden.

Bei einem Umstieg muss die oberste Sprosse des unteren Zugs mindestens 1,68 m oberhalb des Ruhepodests angeordnet sein. Bei einem Wechsel des Zugs muss die Höhe der Schutzeinrichtung oberhalb des Ruhepodests mindestens 1,60 m betragen.