Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Simpson Strong-Tie GmbH (im Folgenden„SST“ genannt) Stand Juli 2024
§ 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden „AGB“ genannt, gelten für alle Geschäftsbeziehungen der SST mit ihren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden „Ware“ genannt) ohne Rücksicht darauf, ob SST die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie SST ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung der SST in Textform maßgebend.
1.4 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass SST in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss; Unterlagen, Vertraulichkeit
2.1 Die in von SST dem Kunden übermittelten Unterlagen, z.B. in Katalogen oder Datenblättern, oder über das Internet zugänglich gemachten Beschreibungen der Produkte und Leistungen, stellen kein bindendes Angebot von SST dar und sind freibleibend.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bei SST eingehende Aufträge werden erst mit der Übersendung der Auftragsbestätigung angenommen. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht zum Vertragsschluss berechtigt.
2.3 Bei Bestellungen unter 150 Euro Gesamtnettowarenwert erheben wir einen Kleinstauftragszuschlag in Höhe von 30 Euro zzgl. MwSt.
2.4 Der Vertrag über einen Warenkauf kommt dadurch zustande, dass SST dem Kunden eine Auftragsbestätigung (Email ist ausreichend) übersendet. Für Art und Umfang der Lieferung sowie Leistung ist die Auftragsbestätigung von SST maßgeblich. Prospekte, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind unverbindlich, soweit diese in der Auftragsbestätigung nicht festgelegt sind. Wenn der Kunde bei Konfigurationen o.ä., bzw. Änderungswünschen keine konkreten Angaben über die Art, den Umfang, Marke oder Typ der neuen Teile macht, bestimmt SST diese Eigenschaften nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik und der Zumutbarkeit für den Kunden.
2.5 SST übernimmt kein Beschaffungsrisiko für die verkauften Waren. SST ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit SST trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand aus Gründen nicht erhält, die SST nicht zu vertreten hat. SST wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn SST zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. SST wird dem Kunden im Falle des Rücktritts eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
2.6 Angaben von SST über die Beschaffenheit der Ware gelten nicht als Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich. Zur Abgabe von Garantiezusagen sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter von SST sowie deren Prokuristen befugt. Die Rechte des Kunden bestimmen sich in diesem Falle nach dem Inhalt der SST abgegebenen Garantieerklärung. Der Kunde hat die Rechte aus der Garantieerklärung innerhalb von zwei (2) Monaten nach Eintritt des Garantiefalls schriftlich SST gegenüber geltend zu machen (Ausschlussfrist).
2.7 Produktionstechnische Änderungen sowie Änderungen der Ware, Form, Beschaffenheit, Inhalt, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und dafür ein berechtigtes Interesse auf Seiten SST vorliegt.
2.8 Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und andere Unterlagen verbleiben im Eigentum von SST und sind urheberrechtlich geschützt. Dritten dürfen sie nur mit der Zustimmung von SST zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn das Angebot zu keinem Vertragsabschluss geführt hat.
2.9 Der Kunde wird alle Unterlagen einschließlich Muster, Modelle und Datenblätter sowie alle Informationen, die er aus der Geschäftsverbindung mit SST erlangt, nur für den Vertragszweck verwenden und sie mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse vertraulich behandeln, mindestens aber mit angemessener Sorgfalt. Diese Verpflichtung beginnt mit dem erstmaligen Erhalt der Unterlagen oder Informationen und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
Vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Informationen, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Kunden bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die ihm berechtigterweise von einem Dritten übermittelt wurden oder die der Kunde ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen und Informationen selbst entwickelt hat.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen; Zahlungsverzug
3.1 Die jeweils angegebenen Preise sind Nettopreise in Euro exklusive MwSt ab Lager zuzüglich von Verpackungs- und Versandkosten. Der Verkauf erfolgt ab dem jeweils angegebenen und vermerkten Versandort. In Einzelfällen behält sich SST vor, eine angemessene Anzahlung zu verlangen.
3.2 Die Bezahlung der Ware hat mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung binnen 30 Tagen nach Lieferung bzw. Bereitstellung zur Abholung und Rechnungsstellung ohne Abzüge zu erfolgen.
3.3 Im Falle eines Mangels steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit dies im angemessenen Verhältnis Mangel und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Zurückbehaltungsrechte, die sich nicht auf Mängelgewährleistungsrechte des Kunden stützen, stehen dem Kunden nur zu, wenn die Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
3.4 Das Recht zur Aufrechnung besteht für den Kunden ausschließlich mit unstreitigen Gegenforderungen oder rechtskräftig titulierten Ansprüchen.
3.5 Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen nicht, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung bei fälligen Forderungen von SST oder werden Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden erkennen lassen, dann ist SST berechtigt, die unverzügliche Erfüllung sämtlicher noch offener Forderungen, gestundeter Forderungen und insbesondere noch nicht fälliger Forderungen gegenüber dem Kunden zu verlangen. Darüber hinaus ist SST berechtigt, im Fall des Bestehens weiterer Geschäftsbeziehungen, Vorkasse zu verlangen.
3.6 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen durch Tarifabschlüsse, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen eintreten.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
4.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware behält sich SST ausdrücklich bis zur vollständigen Bezahlung vor. Überweisungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag unwiderruflich auf dem angegebenen Geschäftskonto von SST gutgeschrieben ist.
4.2 SST behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware ausdrücklich bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehenden Verbindlichkeiten vor.
4.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang unter Geltung eines eigenen Eigentumsvorbehalts weiter zu veräußern. Andere Verfügungen sind dem Kunden untersagt, insbesondere ist er nicht berechtigt, die Waren weiter zur Sicherung zu veräußern oder diese zu verpfänden.
4.4 Der Kunde tritt bereits mit Bestellung und Erhalt der Ware sämtliche ihm aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden, einschließlich aller Nebenansprüche zur Sicherung der Zahlungsansprüche von SST an SST ab. Auf das Verlangen von SST hat der Kunde die Abtretung seinen Kunden und/oder Dritten anzuzeigen und SST jede Auskunft zu erteilen sowie sämtliche Unterlagen auszuhändigen, die SST zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen benötigt.
4.5 Übersteigt der Wert der für SST bestehenden Sicherheiten für deren Forderungen gegenüber dem Kunden den zulässigen Rahmen, dann wird SST auf Verlangen des Kunden, nach seiner Wahl, zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
4.6 Der Kunde hat Dritte unverzüglich auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen, wenn Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltswaren drohen oder durchgeführt werden. Weiter hat der Kunde SST über solch einen Vorgang unverzüglich zu unterrichten und sämtliche notwendigen Unterlagen zur Abwehr der Pfändung bzw. der Durchsetzung der Geltendmachung von Eigentumsrechten herauszugeben.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegenüber Feuer-, Wasser-, Bruchschaden und Diebstahl zu versichern sowie einen geeigneten Nachweis darüber zu erbringen. SST behält sich vor, die Vorbehaltswaren auf eigenen Kosten zu versichern.
4.8 Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Insolvenzantrag des Kunden ist SST – unbeschadet sämtlicher übriger SST zustehenden Rechte – berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug
5.1 Lieferungen erfolgen EXW gemäß der ICC INCOTERMS 2020. Der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung ist das Werk der SST.
5.2 SST ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
5.3 Auf Verlangen sowie auf Rechnung und Gefahr des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort ab Lager versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist SST berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Preis- und Leistungsgefahr geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware, die Verzögerungsgefahr sowie die Preis- und Leistungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
5.6 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Mehraufwendungen sind aber auf weitergehende Geldansprü- che anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Mehraufwendungen entstanden sind.
5.7 Waren des Segments Absturzsicherungen dürfen nicht ohne das von SST aufgebrachte Warenzeichen veräußert werden. Die Seriennummer darf nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
§ 6 Beanstandungen
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber SST anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, dann gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.
6.2 Zeigt sich ein solcher Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, dann ist dieser unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens aber nach einer Woche gegenüber SST geltend zu machen. Für den Fall, dass die Geltendmachung unterbleibt, gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
6.3 Bei Beanstandungen müssen SST sämtliche zum Auftrag gehörenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, da ansonsten eine sofortige Prüfung und Bearbeitung der Mängelrüge nicht gewährleistet werden kann.
§ 7 Mängelansprüche des Kunden
7.1 Die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Waren festgelegte Beschaffenheit legt die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.
7.2 Produktionsbedingte Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge einschließlich der hergestellten Muster.
7.3 SST behält sich vor, bei Mängeln an der Ware zunächst nach seiner Wahl die den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Im Fall eines Lieferantenregresses ist SST jedoch an die Wahl des Verbrauchers gebunden. Verlangt der Kunde in diesen Fällen die Beseitigung des Mangels, liegt ein Fehlschlagen der Beseitigung erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch vor. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Davon unberührt bleibt auch das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser AGB Schadensersatz statt der Leistung von SST zu verlangen.
7.4 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn eine nur unerhebliche Abweichung von der Beschaffenheit oder eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Sache vorliegt.
§ 8 Haftung und Haftungsbeschränkung
8.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet SST bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haftet SST – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
8.2.2 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
8.2.3 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von SST jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3 Die sich aus Ziffer 8 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden SST nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit SST einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn SST die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8.5 SST haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von SST oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von SST für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 5% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer SST etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.6 In Fällen höherer Gewalt verlängern sich Liefertermine und Fristen entsprechend der Dauer der Ereignisse.
§ 9 Retouren
9.1 Warenrücksendungen sind nur möglich nach schriftlicher Zustimmung, wobei Auftragsfertigungen, Artikel mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum und Sonderbeschaffungen grundsätzlich von einer Rücknahme ausgeschlossen sind.
9.2 Eine Gutschrift erfolgt unter folgenden Bedingungen:
– Unbeschädigte Simpson Strong-Tie Ware, vollständig und in Originalverpackung
(keine Anbrüche).
– Der Kauf der Ware nicht mehr als 12 Monate zurückliegt.
– Die Kosten für Rücktransport, Verpackung und Abwicklung vom Käufer übernommen werden.
– Die Artikel sich noch im aktuellen Liefersortiment von Simpson Strong-Tie befinden und in der jeweils gültigen Preisliste enthalten sind.
– Eine Rechnungskopie der ursprünglichen Lieferung die Rücksendung dokumentiert.
9.3 Die Firma Simpson Strong-Tie berechnet für Prüfung der Ware, Wiedereinlagerung sowie Neuverpackung und Auszeichnung eine pauschale Gebühr in Höhe von 30% des Warenwertes.
§ 10 Rücktrittsrecht
Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn SST die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von SST zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den Regelungen in § 6 dieser AGB und den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Verjährung
11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs.
1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Schutzrechte Dritter
12.1 Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der dem Kunden vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, hat der Kunde SST unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Er ermächtigt bereits jetzt SST, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht SST nach seinem ausschließlichen Ermessen von dieser Ermächtigung Gebrauch, so darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von SST anerkennen.
12.2 Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet SST Gewähr durch Nacherfüllung, indem SST dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Ware oder nach seiner Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Ware verschafft. Gelingt SST dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch SST ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Etwaige Schadensersatzansprüche bestehen nur im Rahmen der in Ziffer 8 dieser AGB festgelegten Grenzen.
12.3 Bei Rechtsverletzungen durch von SST gelieferte Produkte anderer Hersteller wird SST nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten geltend machen.
12.4 Rechtsmängelansprüche des Kunden bestehen nicht, soweit (i) SST die Ware nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt hat oder hat herstellen lassen und SST nicht wusste oder in Zusammenhang mit der von SST entwickelten Ware nicht wissen musste, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden oder (ii) die Schutzrechtsverletzung Dritter dadurch verursacht wurde, dass der Kunde die Ware nach Ablieferung eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. In den vorgenannten Fällen haftet der Kunde gegenüber SST für bereits eingetretene oder noch eintretende Schutzrechtsverletzungen. SST ist in keinem Fall zur Nachprü- fung vorbezeichneter Unterlagen, auch in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter, verpflichtet.
§ 13 Abrufaufträge
13.1 Im Falle von vereinbarten Abrufaufträgen sind, soweit die Parteien keine hiervon ausdrücklich abweichende schriftliche Vereinbarung treffen, (i) mindestens 3 Monate vor dem jeweiligen Liefertermin verbindliche Mengen durch schriftlichen Abruf mitzuteilen und (ii) die Waren spätestens innerhalb eines Jahres nach Bestellung vollständig abzurufen. Nach Ablauf der vorgenannten Jahresfrist ist SST berechtigt, dem Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf SST nach eigenem Ermessen berechtigt ist, die Ware entweder (i) auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden oder (ii) zu lagern und sofort in Rechnung zu stellen und deren sofortige Bezahlung zu verlangen oder (iii) von dem Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Lagerung ist SST berechtigt, Lagerkosten nach den üblichen Sätzen des Speditionsgewerbes in Rechnung zu stellen, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Kalendermonat, soweit der Kunde nicht geringere Kosten nachweist.
13.2 Wenn zwischen der Auftragserteilung und dem Abruf mehr als 4 Monate liegen, gilt bei Abrufaufträgen jeweils der am Tage der Lieferung gültige Listenpreis.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, dann betrifft dies nicht die Wirksamkeit der getroffenen Regelungen insgesamt. Soweit nicht anstelle einer unwirksamen oder fehlenden Regelung nach § 306 BGB eine gesetzliche Regelung tritt, sind unwirksame oder fehlende Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen oder zu ergänzen, die nach dem wirtschaftlichen oder rechtlichen Sinn der Regelungen dem Willen der Vertragsparteien entsprechen. Diese gilt auch, falls eine dieser Regelung unwirksam werden sollte.
14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN- Kaufrechts. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der SST in Friedberg (Hessen). SST ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Geschäftssitz des Kunden zu erheben.